Die Rolle des Arbeitgebers: unterstützen, nicht steuern

Verantwortlich für die Durchführung ist der Wahlvorstand, nicht der Arbeitgeber. Dieser ist aber kein neutraler Zuschauer: Er muss die Wahl unterstützen – etwa durch Räume, Sachmittel und die für die Wählerliste nötigen Personaldaten. Zugleich gilt strikte Neutralität. Der Wahltermin (1. März bis 31. Mai) bezeichnet den Tag der Stimmabgabe; die Vorbereitungen beginnen deutlich früher.

Behinderung und Beeinflussung sind strafbar

Das Betriebsverfassungsgesetz untersagt es dem Arbeitgeber, die Wahl zu behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. Gewährung von Vorteilen zu beeinflussen. Ein vorsätzlicher Verstoß ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann; verfolgt wird nur auf Antrag. Daneben kann eine Einflussnahme die Wahl anfechtbar machen. Die Grenze zwischen zulässiger Unterstützung und unzulässiger Einflussnahme ist im Alltag oft schmal.

Zulässige Gestaltungsspielräume

Einfluss hat der Arbeitgeber dennoch – aber an der richtigen Stelle: Die Abgrenzung von Betrieben und Betriebsteilen ist seine Sache und bestimmt den Wahlumfang. Erkennt er Fehler in der Wählerliste – etwa bei der Zuordnung von Leiharbeitnehmern oder leitenden Angestellten –, sollte er den Wahlvorstand darauf hinweisen; das dient der Verfahrenssicherheit.

Anfechtung – Chance und Kostenrisiko

Bei Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, die das Ergebnis beeinflussen konnten, ist die Wahl anfechtbar; der Arbeitgeber gehört zu den Anfechtungsberechtigten. Eine Anfechtung will aber abgewogen sein: Sie ist zeit- und kostenintensiv, die Wahl muss unter Umständen wiederholt werden, und die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig der Arbeitgeber. Sinnvoll ist sie vor allem bei schwerwiegenden, ergebnisrelevanten Fehlern.