Die zwei Grundvoraussetzungen

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (Wartezeit). Zweitens muss es sich um keinen Kleinbetrieb handeln – das Gesetz verlangt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75), Auszubildende zählen nicht mit. Wichtig: Die Wartezeit ist nicht dasselbe wie die Probezeit – sie läuft auch dann, wenn keine Probezeit vereinbart wurde.

Die Sonderregel für „Alt-Arbeitnehmer“

Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden, gilt eine Ausnahme: Hier genügt ein Schwellenwert von mehr als fünf Beschäftigten, solange noch mehr als fünf dieser Alt-Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Maßgeblich ist der tatsächliche Beschäftigungsbeginn, nicht das Vertragsdatum.

Schutz auch ohne KSchG

Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb –, ist nicht rechtlos. Auch hier darf eine Kündigung nicht treuwidrig, sittenwidrig oder diskriminierend sein und muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Vor allem aber gilt der besondere Kündigungsschutz unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit: Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder genießen ihn vom ersten Tag an.

Die wichtigste Frist

Unabhängig davon, welcher Schutz greift, gilt eine zentrale Frist: Wer eine Kündigung gerichtlich angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – selbst wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre. Diese Frist gilt auch im Kleinbetrieb.