Die neuen Eckwerte

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Weil die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, ist sie parallel auf 603 Euro monatlich gestiegen. Der Mindestlohn ist ein gesetzlicher Mindestanspruch: Vertragliche Abreden, die ihn unterschreiten, sind insoweit unwirksam – der höhere gesetzliche Anspruch gilt.

Wer profitiert

Unmittelbar profitieren alle Arbeitnehmer, deren bisheriger Stundenlohn unter dem neuen Mindestlohn lag. Das betrifft typischerweise Beschäftigte in der Gastronomie, im Einzelhandel, in der Reinigung, in der Logistik und in der Pflegehilfe. Auch Minijobber und Teilzeitkräfte sind erfasst – der Mindestlohn gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung.

Worauf Sie achten sollten

Der Mindestlohn bezieht sich auf jede geleistete Arbeitsstunde. Praktisch bedeutsam ist deshalb die korrekte Erfassung der Arbeitszeit: Wird mehr gearbeitet als vereinbart, muss auch diese Zeit mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. Bei Minijobs ist zudem zu beachten, dass die monatliche Verdienstgrenze nicht durch zusätzliche Stunden überschritten wird, ohne dass dies sozialversicherungsrechtliche Folgen hat.

Besonders genau hinsehen sollten Beschäftigte bei pauschalen Vergütungen, bei der Anrechnung von Zulagen auf den Mindestlohn und bei unbezahlten Vor- oder Nacharbeiten – hier kommt es regelmäßig zu Unterschreitungen.

Ansprüche durchsetzen

Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, besteht ein Nachzahlungsanspruch für die Differenz. Dieser Anspruch lässt sich – anders als manche vertragliche Ausschlussfrist nahelegt – grundsätzlich nicht durch kurze Verfallklauseln aushebeln, soweit es um den gesetzlichen Mindestlohn geht. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Lohn unter der gesetzlichen Grenze liegt, prüfen wir Ihre Abrechnungen und unterstützen Sie bei der Geltendmachung.